- Wechselprotest
- 1. Begriff: Amtliche Beurkundung bes. der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines ⇡ Wechsels; schafft die Voraussetzungen für den ⇡ Rückgriff gegen die Wechselverpflichteten.- 2. Zuständig sind Protestpersonen, d.h. Notare oder Gerichtsbeamte (Art. 79 WG). Derjenige, gegen den protestiert wird, der Protestat, ist der Bezogene, beim ⇡ Solawechsel der Aussteller.- 3. Der Protest mangels Annahme muss spätestens am ⇡ Verfalltag erfolgen oder innerhalb der auf dem Wechsel vermerkten ⇡ Vorlegungsfrist.- 4. Der Protest mangels Zahlung muss an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden; bei ⇡ Sichtwechseln innerhalb der Vorlegungsfrist (spätestens ein Jahr nach Ausstellung).- 5. Der Protest mangels Sicherheit (bei ⇡ Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen) kann nach erfolgter Vorlegung erhoben werden. Nicht notwendig ist Protest bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bezogenen bzw. Ausstellers; Vorlage des Gerichtsbeschlusses genügt dann zur Ausübung des Rückgriffrechts.- 6. Protestzeit/-ort: Die Zeit von 9 bis 18 Uhr, doch kann der Protestat in andere Zeit einwilligen. Protestort sind Geschäftsräume oder Wohnung des Bezogenen, beim ⇡ Zahlstellenwechsel oder ⇡ Domizilwechsel die Zahlstelle.- 7. Die Protesturkunde braucht nicht im Protestlokal, muss aber vor Ablauf der Protestfrist aufgenommen werden.- 8. Form (Art. 80 WG): Der W. ist auf den Wechsel oder eine ⇡ Allonge zu setzen. Zu unterscheiden sind ⇡ Abwesenheitsprotest und ⇡ Nachforschungsprotest.- 9. Protesterlass: Durch einen Vermerk auf dem Wechsel „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder ähnlich; der Inhaber kann ohne Protesterhebung Rückgriff nehmen. Der vom Aussteller unterschriebene Vermerk wirkt für alle Wechselverpflichteten; der von Indossanten oder Wechselbürgen unterschriebene aber nur diesem gegenüber.
Lexikon der Economics. 2013.