Wechselprotest

Wechselprotest
1. Begriff: Amtliche Beurkundung bes. der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines  Wechsels; schafft die Voraussetzungen für den  Rückgriff gegen die Wechselverpflichteten.
- 2. Zuständig sind Protestpersonen, d.h. Notare oder Gerichtsbeamte (Art. 79 WG). Derjenige, gegen den protestiert wird, der Protestat, ist der Bezogene, beim  Solawechsel der Aussteller.
- 3. Der Protest mangels Annahme muss spätestens am  Verfalltag erfolgen oder innerhalb der auf dem Wechsel vermerkten  Vorlegungsfrist.
- 4. Der Protest mangels Zahlung muss an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden; bei  Sichtwechseln innerhalb der Vorlegungsfrist (spätestens ein Jahr nach Ausstellung).
- 5. Der Protest mangels Sicherheit (bei  Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen) kann nach erfolgter Vorlegung erhoben werden. Nicht notwendig ist Protest bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bezogenen bzw. Ausstellers; Vorlage des Gerichtsbeschlusses genügt dann zur Ausübung des Rückgriffrechts.
- 6. Protestzeit/-ort: Die Zeit von 9 bis 18 Uhr, doch kann der Protestat in andere Zeit einwilligen. Protestort sind Geschäftsräume oder Wohnung des Bezogenen, beim  Zahlstellenwechsel oder  Domizilwechsel die Zahlstelle.
- 7. Die Protesturkunde braucht nicht im Protestlokal, muss aber vor Ablauf der Protestfrist aufgenommen werden.
- 8. Form (Art. 80 WG): Der W. ist auf den Wechsel oder eine  Allonge zu setzen. Zu unterscheiden sind  Abwesenheitsprotest und  Nachforschungsprotest.
- 9. Protesterlass: Durch einen Vermerk auf dem Wechsel „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder ähnlich; der Inhaber kann ohne Protesterhebung Rückgriff nehmen. Der vom Aussteller unterschriebene Vermerk wirkt für alle Wechselverpflichteten; der von Indossanten oder Wechselbürgen unterschriebene aber nur diesem gegenüber.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Wechselprotest — Wechselprotest, s.u. Wechsel S. 951 u. 953 …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wechselprotest — Wechselprotest, s. Wechsel, S. 449 …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechselprotest — Wechselprotest, s. Protest …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Wechselprotest — Der Wechselprotest ist ein Dokument, mit dem von einem Notar oder Gerichtsvollzieher beurkundet wird, dass der betreffende Wechsel zum Fälligkeitszeitpunkt erfolglos zur Annahme oder zur Zahlung am Zahlungsort vorgelegt wurde. Der Wechselprotest… …   Deutsch Wikipedia

  • Wechselprotest — Wẹch|sel|pro|test, der (Geldw.): ↑Protest (2) …   Universal-Lexikon

  • Ausfolgungsprotest — ⇡ Wechselprotest, der wegen Nichtherausgabe des Wechsels an den Inhaber der ⇡ Wechselausfertigung oder ⇡ Wechselabschrift erhoben wird (Art. 66, 68, 82 WG) …   Lexikon der Economics

  • Deklarationsprotest — ⇡ Wechselprotest, bei dem Inhaber und Protestgegner identisch sind, z.B. wenn der Wechselgläubiger gleichzeitig Domiziliat, Notadressat oder Ehrenannehmer ist …   Lexikon der Economics

  • Kontraprotest — ⇡ Wechselprotest wegen unterbliebener Ehrenzahlung (⇡ Ehreneintritt) …   Lexikon der Economics

  • Akzept — Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an ihn oder einen Dritten (Begünstiger, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Geldsumme zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Remittent — Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an ihn oder einen Dritten (Begünstiger, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Geldsumme zu… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”